Wichtige Hinweise und Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Rechtshinweise zum Behandlungsvertrag
Die Behandlung ist eine Dienstleistung. Diese ist im BGH § 611 „Dienstvertrag“ geregelt. Weiterhin maßgeblich ist das in BGB 630 a-h geregelte Patientengesetz.
§ 2 Gebührenerhebung
1. Die physiotherapeutische Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern ist nicht durch eine Gebührenordnung, auch nicht durch die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) geregelt. Es gilt ausschließlich das BGB im Sinne des Dienstvertrages. Die GebüTh (Gebührenübersicht für Therapeuten) bildet hier eine nützliche Orientierung für Patienten und Therapeuten. Auf dieser Grundlage wird eine Honorarvereinbarung getroffen. Mit der Unterschrift des Patienten wird das entsprechende Honorar für die durchzuführende Behandlung anerkannt.
2. Beihilfesätze sind nicht im vollen Umfang kostendeckend, und stellen in Falle eines beihilfefähigen Patienten nur eine Teilkostenübernahme dar. Beihilfevorschriften besitzen keine Relevanz, bzgl. der Vergütung des Leistungsumfanges. Sie stellen eine Verwaltungsvorschrift zwischen Dienstherrn, Beamten und anderen Versorgungsempfängern dar.
3. Das Bundesministerium des Inneren weist in seiner Pressemitteilung vom 07.02.2004 ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel nicht kostendeckend sind, und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich ist. Das Amtsgericht Köln hat mit dem Urteil vom 14. 09. 2005 entschieden, dass ein zwischen dem Patienten und dem Physiotherapeuten geschlossener Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) auch für die Private Krankenversicherung (PKV) bindend ist.
4. Die PKV darf nur dann die Erstattung auf das Niveau der Beihilfe kürzen, wenn dies dem tatsächlichen Anspruch entspricht. Das bedeutet, dass dies schriftlich im Versicherungsvertrag zwischen dem Patienten und PKV vereinbart wurde. Die PKV bietet oft einen Ergänzungstarif an, der die Lücke zwischen Beihilfehöchstsatz und den tatsächlich entstandenen Behandlungskosten schließt. Achten sie bei Vertragsschluss auf diese Ergänzung oder lassen Sie sich dahingehend beraten. So vermeiden Sie entstandene Zusatzkosten.
§ 3 Preise für Privatpatient*in
Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.
Wir orientieren uns bei der Preisgestaltung an den Empfehlungen aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Diese Gebührenübersicht stellt einen Rahmen für die Ermittlung von Privatpreisen in der Physiotherapie und in anderen Bereichen der Heilmitteltherapie dar.
Für Privatpatienten und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen bis 2,3%. Bei uns beträgt der Verrechnungssatz für therapeutische Leistungen nur 1,2%.
§ 4 Zahlungspflicht
1. Eine Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Patienten und dem Heilmittelerbringer (Dienstleister) einerseits und zwischen dem Patienten und dem Kostenträger andererseits. Zwischen dem Heilmittelerbringer (Dienstleister) und der Krankenversicherung bzw. Beihilfe besteht ausdrücklich keine Rechtsbeziehung.
2. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages zwischen dem Patienten und der Krankenversicherung. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen für die Angemessenheit der Vergütung für Heilpraktiker – und physiotherapeutische Leistungen eigene Höchstsätze (meist Beihilfesätze) festgelegt haben, berühren diese jedoch in keinem Fall das private Rechtsverhältnis und somit die rechtsverbindlich geschlossene Vereinbarung (Honorarvereinbarung) über die Höhe der Vergütung zwischen dem Therapeut und der Patient*in nicht. Die privatversicherte / beihilfefähige Patient*in muss damit rechnen, dass die Kosten für die Leistungen, möglicherweise nicht vollständig erstattet bekommt.
3. Die Patient*in ist und bleibt in jedem Fall zur Zahlung der Kosten für die Behandlung verpflichtet, unabhängig ob eine Erstattung beantragt wird oder nicht im vollen Umfang durch die Versicherung getragen wird. Den Patient*in wird empfohlen, sich im Zweifel vor Beginn der Behandlung die seinem Versicherer oder der Beihilfe zu informieren, in welcher Höhe die Kosten in einer Behandlung übernommen werden.
§ 5 Ausfallentschädigung
Wird der vereinbarte Termin nicht mindestens 24 h vorher persönlich, telefonisch, postalisch oder per E-Mail abgesagt, so wird der Leistungsumfang entsprechend in Rechnung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen ist es dem Therapeut freigestellt, von dieser Regelung abzusehen. Verspätungen des Patienten begründen keine Nachbehandlungspflicht. Eine Kürzung der Behandlungszeit durch private Gründe des Patienten, bedingt keine Kürzung des zu leistenden Honorars. In beiden Fällen wird das vereinbarte Honorar für die gesamte Zeiteinheit in Rechnung gestellt.
§ 6 Zahlungsfrist
Nach dem Erhalt der Rechnung ist diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto zu überweisen. Um Mahngebühren und zusätzliche Bearbeitungskosten durch das Inkassounternehmen zu vermeiden, bitten wir um die Einhaltung der Zahlungsfrist.
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